Wir müssen irgendwann alle abtreten
Vorsorge-Tipps von Familienanwalt Jens Harder und Bestatterin Ulrike Rode-Kuttler
Wenn der Tod naht, sollte man sicherstellen, dass seine Wünsche beachtet werden. Dafür muss man rechtzeitig handeln. Wer noch gesund und fit ist, der denkt nicht gerne über schwere Krankheiten und darüber nach, dass man eventuell durch eine solche Krankheit oder durch das Alter nicht mehr handlungsfähig ist. Viele Menschen verdrängen daher den Gedanken an eine Vorsorgeregelung, doch nur rechtzeitiges Handeln macht hier selbstbestimmte Entscheidungen möglich. Darum sollte man nicht so lange warten, bis die eigene Lebensführung nicht mehr möglich ist oder man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.
Viele Menschen gehen davon aus, dass im Ernstfall die direkten Nachkommen oder die Verwandten für sie handeln werden. Das kann ein Irrtum sein, erklärt RA Jens Harder, Fachanwalt für Familienrecht und auch Bestatterin Ulrike Rode-Kuttler von Bestattungen Rode und Bestattungsinstitut Böck - beide aus Lohfelden. Oft hat auch der Betroffene keine Angehörigen oder hat versäumt, vertraute Personen zu legitimieren. Damit begibt er sich im Ernstfall ungewollt in die Hände des Staates oder Angehörigen, die die Wünsche des Verstorbenen nicht respektieren möchten oder kennen. Wer also will, dass im Ernstfall seine Wünsche realisiert werden, muss rechtzeitig handeln, so die Experten.
Was gehört denn alles zu einer Vorsorgeregelung oder wie sieht hier die rechtliche Seite aus?
RA Jens Harder:
Das ist einmal die Vorsorgevollmacht. Damit bestimmt der Verfasser für den Fall, dass er betreuungsbedürftig wird, eine andere Person zu seinem Vertreter. Hierin legt man fest, was der andere für ihn regeln darf oder nicht z.B. die Führung von Rechtsgeschäften, die Verwaltung des Vermögens, die Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge und aller Wohnungsangelegenheiten. Diese Vollmacht gibt dem Bevollmächtigten sofortige Handlungsfähigkeit. Nur manche Geldinstitute akzeptieren keine normale Vollmacht. Da ist eine bankinterne Kontovollmacht zu verwenden.
Was muss ich noch festlegen?
RA Jens Harder:..................
Ganz wichtig ist eine Betreuungsverfügung. Damit legt man fest, wer im Krankheitsfall sein Betreuer werden soll . Man legt fest, ob man zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden soll. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht macht die Betreuungsverfügung ein gerichtliches Betreuungsverfahren nicht entbehrlich.
Was ist denn eine Patientenverfügung?
RA Jens Harder:
Mit einer Patientenverfügung legt man seine medizinische Versorgung fest. Jeder sollte hier klare Aussagen vorgeben, denn nur mit einer juristisch unangreifbaren Patientenverfügung kann eine Person in Deutschland ihr Selbstbestimmungsrecht auch dann wahrnehmen, wenn sie als Patient zu eigenen Willensäußerungen nicht mehr in der Lage ist. Mit einer solchen Verfügung legt man die Art und Weise ärztlicher Maßnahmen fest, etwa ob man durch Apparate künstlich am Leben erhalten werden will oder ob man z.B. Organe spenden will oder sonstige Transplantationen. Damit eine solche Verfügung auch wirklich respektiert wird, sollte man diese mit einer Vorsorgevollmacht verbinden.
Was sagt zum Schluss noch der Rechtsanwalt?
RA Jens Harder:
Wichtig ist, dass diese Unterlagen in Abständen von 1 - 2 Jahren mit Datum neu unterschrieben werden. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist nicht erforderlich, aber zu empfehlen.
Man sollte Familienangehörige oder Verwandte rechtzeitig informieren, wo man diese Dokumente aufbewahrt.
Was gibt es sonst noch zu beachten?
Bestatterin Ulrike Rode-Kuttler:
Schon zu Lebzeiten sollten Menschen sich mit dem eigenen Sterben und dem Tod auseinandersetzen und ihre Bestattung regeln. Damit helfen sie sich selbst und ihren Angehörigen. Niemand kennt den Zeitpunkt seines Todes. Oft kommt der Tod überraschend. Die Angehörigen - schockiert und hilflos - sind nicht immer in der Lage, sich um das Nötige zu kümmern. Denn über das Sterben wird selten gesprochen und über die Bestattung fast nie. Häufig kennt nicht einmal die engste Familie die Wünsche des Verstorbenen hinsichtlich der Bestattungsart.
Die meisten Menschen wünschen sich eine Bestattung, die ihrem Leben entspricht. Es müssen Entscheidungen gefällt werden: Pfarrer oder Trauerredner, Erd- oder Feuerbestattung, Blumenschmuck oder Luftballons, Trauerfeier oder anonyme Beerdigung. Wer eigene Vorstellungen hat, sollte rechtzeitig vorsorgen.
Das Sterbegeld ist zum 1.1.2004 ganz gestrichen worden. Das bedeutet, dass Sie keinen Zuschuss mehr von den gesetzlichen Krankenkassen erhalten und die anfallenden Kosten Ihrer Bestattung allein tragen müssen. Selbst wenn Sie auf jeden Luxus verzichten, ist der Tod nicht umsonst. Neben den Bestattungskosten inklusive Sarg, eventuell Urne, Bekleidung und Blumenschmuck fallen zusätzlich Friedhofsgebühren, Grabstein und Grabpflege an. Sind Sie dazu finanziell nicht in der Lage, werden Ihre Erben zur Kasse gebeten.
Auch hier gilt: Wer seine Angehörigen nicht belasten will, sollte deshalb rechtzeitig vorsorgen. Der Bundesverband Deutscher Bestatter bietet über seine Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG die treuhänderische Verwaltung von Geldern an, die zum Zweck der finanziellen Absicherung der Bestattung angelegt werden sollen.
Wie es funktioniert:
1. Nachdem Sie mit dem Bestatter Ihrer Wahl einen Bestattungsvorsorgevertrag geschlossen haben, der auch den Kauf des Grabmals und die langfristige Grabpflege beinhalten kann, schließen Sie entsprechend dem vom Bestatter erstellten Kostenvoranschlag einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ab. Einen Vertragsvordruck hält Ihr Bestatter für Sie bereit. Die Zahlung erfolgt über den Bestatter oder direkt an die Treuhand.
2. Nach Abschluss des Vertrages und Einzahlung der vereinbarten Summe wird Ihr Kapital nach den Anlagerichtlinien des Aufsichtsrates, die den Kriterien der Mündelsicherheit ähneln, bestverzinslich als Treuhandvermögen angelegt. Aus den Erträgen werden die Verwaltungskosten bestritten. Die Ihnen zugesagte Verzinsung Ihrer Treuhandeinlage wird hiervon nicht berührt, d.h. Ihre Zinsgutschrift erhalten Sie brutto = netto, ohne Abzug von Verwaltungskosten und Steuern. Das Treuhandvermögen unterliegt dabei der ständigen Kontrolle des Aufsichtsrates. Im Aufsichtsrat ist das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur durch seinen Vorsitzenden vertreten. Die Höhe Ihres Treuhandvermögens wird Ihnen auf Anfrage, mindestens aber jährlich über den von Ihnen beauftragten Bestatter mitgeteilt. Außerdem stellt die Treuhand Ihnen sowohl auf Ihre Aufforderung wie auch einmal jährlich über Ihren Bestatter Zinsbescheinigungen zur Verfügung.
3. Im Todesfall wird das Treuhandvermögen einschließlich der aufgelaufenen Zinsen an den Bestatter zur Erfüllung Ihres Bestattungsvorsorgeauftrages ausgezahlt.
4. Der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ist kündbar. Die Auszahlung erfolgt jedoch auch hier immer über den Bestatter.
Sollten Sie über Lebens- oder Sterbeversicherungen verfügen, so zeige ich Ihnen auch hierzu gerne die Möglichkeiten auf, wie Sie diese zur finanziellen Absicherung Ihrer dereinstigen Bestattung einsetzen können.
H.H.